Website für Kosmetikstudios: Behandlungen erklären, Fachkunde zeigen
Kosmetikstudios werben mit Behandlungsnamen, die kaum jemand kennt – und ein Teil dieser Behandlungen darf seit einigen Jahren nur noch mit nachgewiesener Fachkunde oder gar nicht mehr im Studio durchgeführt werden. Eine gute Website macht daraus einen Vorteil: Sie erklärt, was eine Behandlung ist, was sie kostet, wie lange sie dauert – und welche Nachweise das Studio hat.
Stand: · Bora Anılan, Novexa Studio
So suchen Kundinnen und Kunden nach einem Studio
Diese Vorschläge macht Google in Deutschland rund um kosmetische Behandlungen. Auffällig: Neben „kosten“ steht fast immer eine Verständnisfrage – „was ist das“:
- kosmetikstudio in der nähe
- kosmetikerin in der nähe
- gesichtsbehandlung kosten
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- hydrafacial was ist das
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- wimpernverlängerung preise
- permanent make up augenbrauen kosten
Eine Seite pro Behandlung – mit Preis und Dauer
„hydrafacial was ist das“ ist eine Suche nach einer Erklärung, nicht nach einem Termin. Wer die Erklärung liefert, wird auch gebucht. Jede Behandlung, die Sie ernsthaft anbieten, verdient deshalb eine eigene Seite:
| Abschnitt | Warum | Was darauf gehört |
|---|---|---|
| Was ist das | Die häufigste Suchergänzung überhaupt. | zwei, drei Sätze in normaler Sprache, ohne Markenversprechen |
| Für wen geeignet | Beantwortet die stille Frage „Passt das zu meiner Haut?“. | Hauttypen, Anliegen – und für wen es nicht geeignet ist |
| Ablauf und Dauer | Entscheidet, ob die Zeit im Kalender reicht. | Schritte der Behandlung, Minuten, Vor- und Nachbereitung |
| Preis | In den Vorschlägen steht bei fast jeder Behandlung „kosten“. | Einzelpreis, Preis für Serien, was Vor- und Nachbehandlung kosten |
| Danach | Verhindert Enttäuschung und Rückfragen. | Rötungen, Sonnenschutz, wann wieder geschminkt werden darf, Abstand zur nächsten Sitzung |
| Nachweis | Bei apparativen Behandlungen gesetzlich relevant. | Fachkunde, Gerät, Schulung – siehe unten |
NiSV: was Studios dürfen und was nicht mehr
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) regelt seit einigen Jahren, wer im kosmetischen Bereich Laser, intensive Lichtquellen, Hochfrequenz- und bestimmte Ultraschallgeräte betreiben darf. Zwei Punkte betreffen jedes Studio:
- Fachkunde seit dem 31. Dezember 2022. Solche Anwendungen darf nur durchführen, wer die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 5 NiSV und folgende, Anlage 3 NiSV). Der Nachweis gilt nicht unbegrenzt: Wer die Fachkunde über eine Schulung erworben hat, muss mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung teilnehmen.
- Arztvorbehalt seit dem 31. Dezember 2020. Bestimmte Anwendungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden – dazu zählen unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up, Behandlungen von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungen, ablative Laserbehandlungen und die Fettgewebsreduktion mit optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall.
Für die Website heißt das: Prüfen Sie jede Leistungsseite gegen diese Liste. Verstöße gegen die NiSV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 8 NiSG) – und eine Behandlung zu bewerben, die man nicht durchführen darf, ist zugleich eine Einladung für eine Abmahnung durch Wettbewerber. Umgekehrt ist der Satz „Unsere Anwendungen führen ausschließlich Mitarbeiterinnen mit Fachkundenachweis nach NiSV durch“ ein Qualitätsmerkmal, das die wenigsten Studios sichtbar machen.
Kosmetiker ist ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 der Handwerksordnung); ein Meisterbrief ist freiwillig. Genau deshalb zählen auf der Website die konkreten Nachweise: Ausbildung, Fachkunde, Gerätehersteller-Schulungen – mit Jahreszahl.
Vorher-Nachher-Bilder und Werbeaussagen
„microneedling vorher nachher“ wird gesucht – solche Bilder sind also das, was Kundinnen sehen wollen. Bei der Veröffentlichung gelten aber Grenzen, und zwei davon werden regelmäßig übersehen:
- Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen darf nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Wenn Ihr Studio mit einer Praxis zusammenarbeitet oder solche Leistungen vermittelt, betrifft Sie das.
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG). Das gilt für die Website wie für Instagram – und die Einwilligung sollte schriftlich vorliegen und widerrufbar sein.
- Heilversprechen vermeiden. „Behandelt Akne“ ist eine andere Aussage als „reinigt die Haut porentief“. Kosmetik darf pflegen, nicht heilen – wer heilende Wirkung verspricht, verlässt den Bereich der Kosmetik.
- Bewertungen auf der eigenen Website erfordern die Angabe, ob und wie Sie sicherstellen, dass sie von echten Kundinnen und Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
Termin, Preise, Erreichbarkeit
- Eine vollständige Preisliste als Text auf der Website – mit Dauer neben jedem Preis. Die Dauer ist für Kundinnen fast so wichtig wie der Preis.
- Wenn Sie Serien anbieten: den Preis der Einzelbehandlung und den der Serie nennen, damit niemand rechnen muss.
- Einen Weg zum Termin, der nicht länger als zwei Schritte ist – Buchungssystem oder Nachricht, mit einer ehrlichen Angabe, wann Sie antworten.
- Öffnungszeiten im Google-Unternehmensprofil pflegen und mit der Website abgleichen; „in der nähe“ wird häufiger gesucht als der Studioname.
- Eine Beratungs- oder Erstgesprächsoption für die Behandlungen, bei denen eine Hautanalyse vorausgeht – und dazu, ob sie etwas kostet.
Häufige Fragen
Sollten Preise auf die Website eines Kosmetikstudios?
Ja. Bei fast jeder Behandlung schlägt Google „kosten“ vor. Eine Preisliste mit Dauer je Behandlung filtert Anfragen vor und spart Ihnen die Gespräche, die ohnehin nicht zu einem Termin führen.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder zeigen?
Für kosmetische Behandlungen grundsätzlich ja – mit Einwilligung der abgebildeten Person. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verbietet das Heilmittelwerbegesetz die vergleichende Darstellung. Im Zweifel klärt das Ihre Kanzlei, nicht eine Website-Vorlage.
Soll ich die NiSV auf der Website erwähnen?
Nicht als Gesetzestext, aber als Nachweis: wer bei Ihnen apparative Anwendungen durchführt und welche Fachkunde diese Person hat. Kundinnen, die schon einmal schlecht behandelt wurden, achten genau darauf – und Wettbewerber, die es nicht nachweisen können, fallen dadurch auf.
Brauche ich eine eigene Seite pro Behandlung?
Für die Behandlungen, mit denen Sie Geld verdienen: ja. Sie werden einzeln gesucht, und eine Seite pro Behandlung kann Preis, Dauer, Ablauf und Nachsorge erklären. Eine Sammelliste mit zwanzig Zeilen beantwortet keine einzige dieser Fragen.
Quellen
- § 5 NiSV – Anforderungen an die Fachkunde
- Anlage 3 NiSV – Fachkunde
- BMUKN: FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen
- § 8 NiSG – Bußgeldvorschriften
- § 11 HWG – Werbung außerhalb der Fachkreise
- § 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild
- § 5b UWG – Wesentliche Informationen
- Anlage B zur Handwerksordnung