Website-Relaunch: Checkliste für Handwerksbetriebe
Die meisten Handwerksbetriebe haben schon eine Website – 94 Prozent laut Bitkom (2025). Beim Relaunch geht es deshalb weniger um das neue Design als darum, bestehende Google-Einträge, Links und Anfragen nicht zu verlieren. Diese Checkliste führt durch die Punkte, die dabei am häufigsten schiefgehen.
Stand: · Bora Anılan, Novexa Studio
Woran Sie merken, dass ein Relaunch fällig ist
- Die Seite lädt auf dem Smartphone mehrere Sekunden oder verrutscht beim Laden.
- Telefonnummer, Öffnungszeiten und Einsatzgebiet sind auf dem Handy nicht auf den ersten Blick zu finden.
- Im Impressum steht noch „§ 5 TMG“ – das Telemediengesetz wurde am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
- Impressum oder AGB verlinken noch die EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform), die am 20. Juli 2025 abgeschaltet wurde.
- Schriften, Karten oder Videos werden ohne Einwilligung von Google-Servern geladen.
- Das System, etwa ein älteres WordPress mit vielen Plugins, bekommt keine Updates mehr.
- Google zeigt die Website nur für den Firmennamen, nicht für Ihre Leistungen.
Vor dem Relaunch: den Bestand sichern
- Alle bisherigen Adressen erfassen. Aus der alten Sitemap, der Google Search Console und einem Crawl der Website entsteht eine Liste aller URLs, die Google kennt.
- Die wichtigen Seiten markieren. Im Leistungsbericht der Search Console sehen Sie, welche Seiten Klicks bekommen und für welche Suchanfragen. Diese Seiten brauchen eine gleichwertige neue Seite.
- Eine Weiterleitungsliste anlegen. Jede alte Adresse bekommt genau eine passende neue Adresse – nicht pauschal die Startseite.
- Inhalte übernehmen, die funktionieren. Texte, die schon für Suchanfragen gefunden werden, nicht ohne Grund umschreiben oder löschen.
- Zugänge klären. Wer hat die Zugänge zu Domain, Hosting, E-Mail, Search Console und Google-Unternehmensprofil? Fehlt einer, verzögert sich der Livegang.
Beim Livegang: Weiterleitungen und Search Console
- 301-Weiterleitungen aktivieren. Google empfiehlt dauerhafte serverseitige Weiterleitungen (301 oder 308) und rät, sie so lange wie möglich beizubehalten, in der Regel mindestens ein Jahr.
- Die Sperre der Testumgebung entfernen. Wurde die neue Website während der Entwicklung per noindex oder robots.txt gesperrt, muss das beim Livegang raus – ein häufiger und teurer Fehler.
- Canonical-Tags setzen. Jede neue Seite verweist mit einem Canonical-Tag auf sich selbst.
- Interne Links umstellen. Menü, Footer und Texte verlinken direkt auf die neuen Adressen, nicht über Weiterleitungen.
- Sitemap einreichen. Die neue Sitemap in der Search Console einreichen und die Indexierung beobachten.
- Unternehmensprofil abgleichen. Website-Link, Öffnungszeiten und Leistungen im Google-Unternehmensprofil an die neue Website anpassen.
Google schreibt, dass es bei mittelgroßen Websites einige Wochen oder länger dauern kann, bis die neuen Adressen die alten in den Suchergebnissen ersetzen. Schwankungen in dieser Zeit sind normal.
Rechtliche Punkte, die sich seit 2024 geändert haben
| Thema | Was gilt | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Impressum | Seit 14. Mai 2024 gilt § 5 DDG statt § 5 TMG. | Gesetzesverweise im Impressum aktualisieren. |
| Datenschutzerklärung | Das TTDSG heißt seit 14. Mai 2024 TDDDG. | Verweise in der Datenschutzerklärung anpassen. |
| OS-Plattform | Die EU-Plattform ist seit 20. Juli 2025 abgeschaltet. | Link und Hinweis aus Impressum und AGB entfernen. |
| Google Fonts | LG München I (2022): Schadensersatz, weil Schriften ohne Einwilligung von Google-Servern geladen wurden. | Schriften lokal einbinden. |
| Cookies | § 25 TDDDG: Einwilligung für Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind. | Tracking nur mit Einwilligung – oder darauf verzichten. |
| Barrierefreiheit | BFSG seit 28. Juni 2025 für bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher. | Prüfen, ob der Betrieb betroffen ist; Kleinstunternehmen sind als Dienstleister ausgenommen. |
Die Rechtstexte selbst kommen aus einem Generator oder von Ihrer Kanzlei. Ein Webdesigner darf sie nicht individuell verfassen – das wäre eine Rechtsdienstleistung.
Was ein Relaunch kostet
Ein Relaunch kostet meist ähnlich viel wie eine neue Website, weil Aufbau und Technik neu entstehen. Günstiger wird er, wenn Texte und Fotos übernommen werden können. Marktpreise und laufende Kosten stehen unter Was kostet eine Website für Handwerker?; bei uns ist der Umzug einer bestehenden Website mit Weiterleitungen in beiden Festpreis-Paketen enthalten.
Nach dem Relaunch: die ersten acht Wochen
- In der Search Console wöchentlich nach Seiten mit Fehler 404 suchen und fehlende Weiterleitungen nachtragen.
- Die wichtigsten Suchanfragen aus der Zeit vor dem Relaunch mit den neuen Zahlen vergleichen.
- Alle Kontaktwege testen: Anruf-Button, E-Mail-Links, Routenlink.
- Die Ladezeit mit Google PageSpeed Insights messen – auf dem Smartphone, nicht nur am Rechner.
Häufige Fragen
Verliert man bei einem Relaunch seine Google-Platzierungen?
Nicht zwingend. Verluste entstehen meist durch fehlende Weiterleitungen, gelöschte Inhalte oder eine vergessene noindex-Sperre. Eine vorübergehende Schwankung ist normal; Google nennt dafür bei mittelgroßen Websites einige Wochen oder mehr.
Wie lange müssen Weiterleitungen bestehen bleiben?
Google empfiehlt, sie so lange wie möglich beizubehalten, in der Regel mindestens ein Jahr. Weiterleitungen kosten praktisch nichts – es spricht wenig dagegen, sie dauerhaft zu behalten.
Muss ich beim Relaunch die Domain wechseln?
Nein. Beim Relaunch bleibt die Domain in der Regel gleich; nur Aufbau und Adressen der Unterseiten ändern sich. Ein Domainwechsel wäre ein zusätzlicher Umzug mit eigenen Risiken.
Brauche ich nach dem Relaunch einen Cookie-Banner?
Nur, wenn die neue Website Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind – etwa für Statistik oder Werbung (§ 25 TDDDG). Ein Relaunch ist eine gute Gelegenheit, auf solche Dienste zu verzichten.
Quellen
- Google Search Central: Websiteumzug mit URL-Änderungen
- IHK Bonn/Rhein-Sieg: Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz
- WBS Legal: EU-Streitbeilegungsplattform eingestellt
- Dr. Datenschutz: Schadensersatz-Urteil zu Google Fonts (LG München I, 3 O 17493/20)
- IHK Köln: Cookies im Internet und das TDDDG
- IHK München: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bitkom: Digitalisierung des Handwerks 2025 (PDF)